Heizkostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung
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Trinkwasseranalyse
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Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED)
Unterjährige Verbrauchsinformation uVI (neuer § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV)
Neue Eigentümerpflicht
die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) soll es Bewohnern ermöglichen, ihren eigenen Energieverbrauch zu verfolgen, Einsparpotenziale zu identifizieren und ihr Verbrauchsverhalten entsprechend anzupassen. Das schont den Geldbeutel und schützt nachhaltig das Klima.
Durch die novellierte Heizkostenverordnung ist es ab dem 01.01.2022 für Gebäudeeigentümer verpflichtend, allen Nutzern mit fernauslesbaren Geräten eine monatliche uVI (unterjährige Verbrauchsinformation) mitzuteilen.
Nutzer haben damit einen Anspruch, regelmäßig und unterjährig den nutzerbezogenen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Kilowattstunden, Vormonats- und Vorjahreswerte und den Vergleich mit einem Normnutzer einzusehen.
Die hierfür entstehenden Kosten sind gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV umlegbar.
Sofern der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mitteilt, hat der Nutzer ein 3%-iges Kürzungsrecht des auf ihn entfallenden Anteils der Heizkosten. Ein weiteres 3%-iges Kürzungsrecht kann eingefordert werden, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wird (vgl. § 12 HeizkostenV). Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis 01.12.2021 installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 umgerüstet werden. Die eichrechtlichen Bestimmungen bleiben insoweit maßgeblich.